Bitcoin: 726 Mio. Euro zusätzliche Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2017 durch Kryptowährungen
Kryptowährungs-Transaktionen aus dem Steuerjahr 2017 führen nun zu 726 Mio. Euro zusätzlichen Steuereinnahmen. Diese zusätzlichen Steuereinnahmen entsprechen etwa 1% des Einkommensteueraufkommens aus 2016. Dieser Betrag muss von Anlegern im Rahmen der Steuererklärung 2017 deklariert werden. Kryptowährungen erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. Wurden Digitalwährungen anfangs nur von IT-affinen Nutzern gehandelt und verwendet, setzen sich nun erste namhafte Bankinstitute, Finanzbehörden und Regierungen damit auseinander. Im Jahr 2017 waren die Kurszuwächse enorm, wodurch konsequenterweise beträchtliche Gewinne auf Seiten der Anleger realisiert wurden. Um der rasant steigenden Bedeutung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel gerecht zu werden, soll eine steuerrechtliche Würdigung und das damit einhergehende Steueraufkommen aufgezeigt werden.
Autoren: Klaus Himmer, Philipp Sandner. Weitere Informationen zum Frankfurt School Blockchain Center im Internet, auf Twitter oder auf Facebook.
Einleitung
Die mediale Aufmerksamkeit von Kryptowährungen ist in 2017 stark gestiegen. Dabei wird meist vom Bitcoin gesprochen. Obwohl dieser bereits seit fast zehn Jahren existiert und zunächst lediglich von Privatanlegern zu Spekulationszwecken erworben wurde, beschäftigen sich mittlerweile auch institutionelle Anleger mit der neuen Assetklasse. Die größer werdende Wahrnehmung führte zu rasant steigenden Marktkapitalisierungen. In Folge dessen muss sich der Gesetzgeber mit der Thematik befassen. Dabei stehen nicht nur regulatorische Aspekte im Mittelpunkt. Es stellt sich zudem die Frage, wie diese Gewinne auf Ebene der Anleger steuerrechtlich einzuordnen sind. Die aktuelle Brisanz veranlasst daher das Frankfurt School Blockchain Center in Kooperation mit CryptoTax, das Thema einer steuerrechtlichen Würdigung zu unterziehen und eine Schätzung des Steueraufkommens vorzunehmen.
Anfänge der dezentralen Blockchain-Technologie
Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter, deren Ursprünge in der Finanzkrise 2007/2008 liegen. Das Bankensystem drohte mangels Vertrauen in den Finanzmarkt zu kollabieren, weshalb der Gedanke von dezentralen Transaktionen verfolgt wurde. Dabei sollen unabhängig von Finanzintermediären Zahlungsprozesse abgewickelt werden. Diese finden lediglich zwischen den beteiligten Parteien statt, indem die Teilnehmer des Netzwerkes über dieselben synchronisierten Daten verfügen. Dadurch werden in der Theorie Finanzintermediäre obsolet. Der Bitcoin war die erste Kryptowährung, welche dieses Ziel verfolgte. Der Begriff „Währung“ ist jedoch mit Vorsicht zu betrachten, da diese im Gegensatz zu Fiat-Währungen von keinen zentralen Institutionen begeben werden. Vielmehr handelt es sich um Assets, jedoch werden diese gebräuchlich als Synonyme verwendet.
In den vergangenen Jahren wurde die zugrundeliegende Blockchain-Technologie des Bitcoins aufgegriffen und weiterentwickelt. Der Kerngedanke der dezentralisierten Blockchain-Technologie ermöglicht neue Anwendungsmöglichkeiten und veranlasst nicht nur die Auflage von Zahlungsmitteln bzw. Assets; sie wird auch zur Unternehmensfinanzierung im Rahmen sogenannter Initial Coin Offerings (ICO) genutzt. Der Begriff ist in Anlehnung des englischen Wortes des Börsengangs (Initial Public Offering bzw. IPO) geprägt worden. Dabei werden Tokens begeben, jedoch liegt der Unterschied darin, dass Investoren keine Anteilseigner des Unternehmens sind. Je nach Ausgestaltung des begebenen Tokens erhalten Investoren Güter, Dienstleistungen oder ähnliche wirtschaftliche Vorteile nach erfolgreicher Entwicklung des Unternehmens. Trotz zunehmender Warnung vor Totalverlusten von nationalen Aufsichtsbehörden stiegen die Kurse der Kryptowährungen.
Entwicklung der Blockchain zur Anwendung von Smart Contracts
Neben dem Bitcoin gewann die Kryptowährung Ether an Bekanntheit. Dies lässt sich auf dessen technologischen Kern zurückführen, denn die Ethereum-Blockchain erlaubt es, Verträge digital abzubilden. Diese sogenannten Smart Contracts führen dazu, dass Prozesse, die bis dato einen Rechtsberater oder Treuhänder bedurften, automatisiert werden können. Eine auf Ethereum entwickelte Kryptowährung kann derart ausgestaltet werden, dass zunächst die Vertragsbestandteile erfüllt sein müssen, bevor der Zahlungsprozess abgewickelt wird. Transaktionskosten von alltäglichen Rechtsgeschäften, u.a. Darlehens- und Leasingverträge, werden dadurch reduziert. Die zugrundeliegende Technologie und die dahingehenden Einsatzmöglichkeiten führen dazu, dass Kryptowährungen ein immer größer werdendes Publikum erreichen. Dies spiegelt sich auch in der Zahl der Entwickler wider. Derzeit befassen sich mehr als 60.000 Programmierer mit der Ethereum-Blockchain mit steigender Tendenz. Daraus lässt sich schließen, dass Kryptowährungen eine zunehmende Aufmerksamkeit zu teil werden, weshalb sich nun auch der Gesetzgeber hinsichtlich potentieller Steuereinnahmen aus Veräußerungsgewinnen durch Kryptowährungen befasst.
Steuerrechtliche Einordnung und steuerstrafrechtliche Risiken im Rahmen der Veranlagung
Nachdem sich der EuGH im Urteil “Hedqvist” klar für die Umsatzsteuerfreiheit von Geschäften mit Bitcoins ausgesprochen hat, besteht innerhalb der EU zumindest im Rahmen der Umsatzsteuer Klarheit über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen.[1] Die Entscheidung fußt allerdings nicht auf einer eigenständigen Rechtseinordnung „virtueller Währungen“ durch den EuGH. Vielmehr ist sie Konsequenz der teleologischen Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie.[2] Somit besteht bis heute keine abschließende rechtliche Einordnung Blockchain-basierter Assets für Zwecke der Ertragsbesteuerung, wodurch für viele Steuerpflichtige insbesondere bei privaten Investoren Unsicherheiten entstehen. Einschlägige Literatur basiert ausschließlich auf den Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums („BMF“) an den damaligen FDP-Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler, nach welchen Bitcoins als eigenständige Wirtschaftsgüter zu klassifizieren sind.[3] Folglich, so die herrschende Meinung, sollen andere digitale Assets ähnlich behandelt werden. Andere Beispiele für private Wirtschaftsgüter sind z.B. Edelmetalle, Antiquitäten oder Immobilien. Folgt man dieser Auffassung, fallen digitale Tokens anders als konventionelle Finanzinstrumente für den Privatmann nicht unter das Abgeltungsteuerregime, sondern unterliegen dem individuellen, progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen. Der einschlägige § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht ferner eine Spekulationsfrist vor, nach welcher Gewinne nach einjähriger Haltedauer steuerfrei sind. Allerdings birgt diese Einordnung Risikopotential, denn anders als bei der Abgeltungsteuer müssen die steuerpflichtigen Einkünfte eigenständig durch den Steuerpflichtigen ermittelt und in der Steuererklärung offengelegt werden.[4] Da davon auszugehen ist, dass die Mehrheit der zumeist jungen IT-affinen Privatinvestoren nicht über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügt, besteht für sie das Risiko durch Untätigkeit ungewollte steuerstrafrechtlich relevante Tatbestände zu verwirklichen.[5] Aufgrund der enormen Kurssteigerungen in 2017 sind hinsichtlich des Steuerstrafrechts schnell „signifikante“ Beträge erreicht.
Gesetzgeberischer Regelungsbedarf zur evidenten Einordnung
Betrachtet man die Diversität der inzwischen unzähligen Blockchain-Tokens wird schnell klar, dass eine pauschale Subsumierung unter § 23 EStG zu keinem befriedigenden Ergebnis führen kann. Die den Tokens zugrundeliegenden Geschäftsmodelle reichen von Investitionsgemeinschaften bis zu Lizenzierungsmodellen für Softwaredienstleistungen. Dennoch bestehen für die verschiedenen Ausgestaltungsformen korrespondierende Besteuerungskonzepte im deutschen Steuerrecht. Die Blockchain stellt demnach aus steuerlicher Sicht keine Innovation, sondern lediglich ein neues Transaktionsmedium dar. Was fehlt und nun dringend benötigt wird, ist ein Rahmenwerk zur Einordnung der verschiedenen Tokens in den bestehenden Regelungsapparat, so wie es bereits für Finanzinstrumente besteht.
Heuristische Einschätzung des Steueraufkommens
Hinsichtlich der aktuellen Rechtslage zu dieser Thematik ist fraglich, ob es sich bei Benutzern der Blockchain Technologie lediglich um eine kleine Randgruppe handelt und demnach eine vereinfachte Subsumierung unter § 23 EStG argumentatorisch vertretbar wäre. Es bestehen zu diesem Zeitpunkt zwar keine statistischen Erhebungen zur deutschen Nutzeranzahl. Jedoch kann diese anhand der Mitglieder einschlägiger Tauschbörsen und dem anteiligen Traffic-Aufkommen konservativ auf ca. 400.000 geschätzt werden.[6] Hinzu kommt, dass die bereits jetzt schon hohe Nutzerbasis einen rasanten Zuwachs erfährt. Folglich könnte durch Kryptowährungen zusätzliches Steuersubstrat in nicht unerheblicher Höhe entstanden sein, denn unabhängig von lex specialis Regelungen bestimmter Einkunftsarten sollten die realisierten Gewinne in der Regel der Ertragsbesteuerung unterliegen. Auf Grundlage des absoluten Anstiegs der Marktkapitalisierung aller Blockchain-basierten Assets von ca. 460 Mrd. Euro in 2017[7], einem nach Traffic geschätzten deutschen Anteil von ca. 3,5 %[8] und der konservativen Annahme, dass lediglich 15 % der Wertsteigerung realisierte steuerpflichtige Einkünfte darstellen, ergibt dies 2,42 Mrd. Euro zusätzliches Steuersubstrat. Bei einem durchschnittlichen Ertragsteuersatz von 30 %[9] würde dies 726 Mio. Euro zusätzliche Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2017 bedeuten. Diese zusätzlichen Steuereinnahmen entsprechen etwa 1% des Einkommensteueraufkommens aus 2016.
Anwendungsproblematiken mangels Informationsbasis
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bietet die Blockchain Technologie auch das Potential, die Steuereinnahmen von Bund und Ländern zu beflügeln. Ziel sollte sein, den potentiellen Steuereinnahmen dahingehend den Weg zu bereiten, indem Steuerpflichtige an die Hand genommen werden, um ihren gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Denn in der Praxis bestehen über die dünne Rechtslage hinaus weitere Herausforderungen. Viele Nutzer handeln digitale Assets auf unterschiedlichen Plattformen, welche keine Datenaufbereitung für Steuerzwecke anbieten. Damit ist es für viele Betroffene nur unter erheblichem Aufwand möglich, ihre getätigten Transaktionen für die Finanzbehörden aufzubereiten. Auch den Angehörigen steuerberatender Berufe ist es technisch meist nicht möglich, größere Datenmengen zu verarbeiten.
Lösungsansätze zur Verarbeitung der Informationslage
Allerdings spiegelt sich auch im Steuer-Dienstleistungssegment die Sogwirkung der High-Performer Branche Blockchain wider. So bieten bereits einige Steuerberatungskanzleien und -gesellschaften spezialisierte Beratungsdienstleistungen für Investoren in Kryptowährungen an und etablierte Fachautoren setzen sich zunehmend mit steuerlichen Detailfragen auseinander. Ebenso entstehen Webapplikationen zur Datenverarbeitung und -aufbereitung, welche auch für Steuerzwecke genutzt werden können. Etwa das Münchner Unternehmen Cryptotax bietet eine zuverlässige und einfache Online-Lösung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für Kryptoinvestoren. Nutzer der Plattform cryptotax.io können in wenigen Schritten die Buchungsdaten verschiedenster Quellen importieren und erhalten einen Steuerreport, welcher durch die von einer „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Besteuerungslogik konstant dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
Zusammenfassung
Die Entwicklungen um die Kryptowährungen veranlassen den Gesetzgeber zur Schaffung von Rahmenbedingungen hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte. Das potentielle Steueraufkommen beläuft sich auf 726 Mio. Euro zusätzliche Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2017. Es besteht allerdings dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung der Veräußerungsgewinne und des regulatorischen Aspektes auf Seiten der Plattformbetreiber zur Datenaufbereitung für Steuerzwecke. Erst dadurch kann sich künftig der Staat die Steuereinnahmen sichern und vor allem Klarheit schaffen für 400.000 zumeist junge IT-affine Anleger, die ansonsten möglicherweise steuerstrafrechtlich relevante Tatbestände teils sogar unbewusst erfüllen.
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Autoren
Klaus Himmer ist Experte für steuerrechtliche Fragestellungen am Frankfurt School Blockchain Center. Als Geschäftsführer und Co-Founder der 21 Consulting GmbH (www.cryptotax.io) sowie Senior Associate im Financial Services Tax einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hilft er Investoren die steuerlichen Herausforderungen der Blockchain Technologie zu bewältigen. (klaus.himmer@21consult.de).
Prof. Dr. Philipp Sandner has founded the Frankfurt School Blockchain Center (FSBC). From 2018 to 2021, he was ranked among the “top 30” economists by the Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), a major newspaper in Germany. He has been a member of the FinTech Council and the Digital Finance Forum of the Federal Ministry of Finance in Germany. He is also on the Board of Directors of FiveT Fintech Fund, 21e6 Capital and Blockchain Founders Group — companies active in venture capital financing for blockchain startups and crypto asset investment management. The expertise of Prof. Sandner includes crypto assets such as Bitcoin and Ethereum, decentralized finance (DeFi), the digital euro, tokenization of assets, and digital identity. You can contact him via mail (m@philippsandner.de) via LinkedIn or follow him on Twitter (@philippsandner).
Referenzen
[1] EuGH, MMR 2015, 12, Rn. 53.
[2] Ebenda, Rn. 51.
[3] BMF, Antwortschreiben an Frank Schäffler MdB vom 07.08.2013 zur schriftlichen Frage Nr. 408 für den Juli 2013, IV C 1 — S 2256/0–01.
[4] Zu den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gehört insb. die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der Besteuerungsgrundlage (vgl. § 90 Abgabenordnung, AO)
[5] Steuerhinterziehung begeht u.a. derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Rechtsfolgen reichen von Geld- bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
[6] www.similarweb.com (abgerufen am 05.01.2018); Der deutsche Anteil am Traffic derartiger Tauschbörsen variiert stark. Den größten Anteil hat Deutschland mit 75 % am Traffic der Handelsplattform bitcoin.de. Die Nutzeranzahl kann vereinzelt aus den Geschäftsberichten der Börsenbetreiber entnommen werden.
[7] www.coinmarketcap.com (abgerufen am 05.01.2018).
[8] www.similarweb.com (abgerufen am 05.01.2018); Der deutsche Anteil am Traffic-Aufkommen der höchstgerankten Themenseiten liegt bei ca. 3,5%.
[9] Der individuelle Steuersatz bei Privatpersonen kann zwischen 0 und 45 % liegen. Betriebliche Investoren unterliegen in der Regel einer Ertragsbesteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer von ca. 30 %.